ANHANG III RL 70/311/EWG

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE MIT EINER HILFSLENKANLAGE AUSGERÜSTET SIND

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Durch diesen Anhang wird die Ausrüstung von Fahrzeugen mit einer Hilfslenkanlage nicht vorgeschrieben; sind Fahrzeuge jedoch damit ausgerüstet, müssen die folgenden Vorschriften eingehalten werden.

2.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1.
Übertragungseinrichtung

2.1.1.
Mechanische Übertragungseinrichtungen

Es gilt der Absatz 4.1.4 des Anhangs I dieser Richtlinie.

2.1.2.
Hydraulische Übertragungseinrichtungen

Hydraulische Übertragungseinrichtungen sind gegen eine Überschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks T zu schützen.

2.1.3.
Elektrische Übertragungseinrichtungen

Elektrische Übertragungseinrichtungen sind gegen eine zu hohe Energieversorgung zu schützen.

2.1.4.
Kombinierte Übertragungseinrichtungen

Eine Kombination von mechanischen, hydraulischen und elektrischen Übertragungseinrichtungen muß den Vorschriften von 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 entsprechen.

2.2.
Vorschriften für die Prüfungen im Fall eines Fehlers

2.2.1. Das fehlerhafte Funktionieren oder der Ausfall eines Teils der Hilfslenkanlage (mit Ausnahme der Teile, die laut 4.1.4 des Anhangs I dieser Richtlinie als nicht störanfällig gelten) darf nicht zu einer plötzlichen erheblichen Veränderung des Fahrverhaltens führen, und die Vorschriften unter 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 des Anhangs I dieser Richtlinie müssen weiter eingehalten werden. Ferner muß es möglich sein, das Fahrzeug ohne eine ungewöhnliche Lenkkorrektur in der Spur zu halten. Dies ist durch folgende Prüfungen festzustellen:

2.2.1.1.
Prüfung bei Kreisfahrt

Das Fahrzeug wird in einem Kreis mit einem Radius „R” (m) gefahren mit einer Geschwindigkeit „V” (km/h), die jeweils der Fahrzeugklasse und den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werten entspricht:
FahrzeugklasseR(1)V(2)(3)
M1, N110080
M2, N25050
M3, N35045
Die Störung muß eingeleitet werden, wenn die Prüfgeschwindigkeit erreicht ist. Die Prüfung beinhaltet das Fahren im Uhrzeigersinn sowie das Fahren entgegen dem Uhrzeigersinn.

2.2.1.2.
Prüfung des Übergangsverhaltens

Bis zur Vereinbarung einheitlicher Prüfverfahren übermittelt der Fahrzeughersteller den technischen Diensten seine Prüfverfahren und -ergebnisse hinsichtlich des Übergangsverhaltens des Fahrzeugs im Fehlerfall.

2.3.
Warnsignale im Fehlerfall

2.3.1. Mit Ausnahme der Teile der Hilfslenkanlage, die laut 4.1.4 des Anhangs I dieser Richtlinie als nicht störanfällig gelten, sind die folgenden Störungen der Hilfslenkanlage dem Fahrzeugführer klar anzuzeigen:
2.3.1.1.
ein vollständiger Ausfall der elektrischen oder hydraulischen Betätigungseinrichtung der Hilfslenkanlage;
2.3.1.2.
ein Ausfall der Energieversorgung der Hilfslenkanlage;
2.3.1.3.
eine Unterbrechung des äußeren Stromkreises der elektrischen Betätigungseinrichtung, falls die Anlage mit einem solchen ausgerüstet ist.

2.4.
Elektromagnetische Störungen

2.4.1.
Die Funktion der Hilfslenkanlage darf durch elektromagnetische Felder nicht beeinträchtigt werden. Bis zur Vereinbarung einheitlicher Prüfverfahren übermittelt der Fahrzeughersteller den technischen Diensten seine Prüfverfahren und -ergebnisse.

Fußnote(n):

(1)

Können aufgrund der Beschaffenheit des Prüfgeländes die Werte für die Radien nicht eingehalten werden, so dürfen die Prüfungen auf Kreisen mit anderen Radien (größte Abweichung ± 25 %), durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Geschwindigkeit wird so variiert, daß die Querbeschleunigung erzielt wird, die sich aus dem Radius und der Geschwindigkeit in der Tabelle für die spezielle Fahrzeugklasse ergibt.

(2)

Befindet sich die Hilfslenkanlage bei dieser vorgeschriebenen Geschwindigkeit in einer mechanisch verriegelten Stellung, wird die Prüfgeschwindigkeit so geändert, daß sie der Höchstgeschwindigkeit entspricht, bei der das System funktioniert. Unter der Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit zu verstehen, bei der die Hilfslenkanlage blockiert, abzüglich 5 km/h.

(3)

Besteht aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs die Gefahr des Überschlagens, muß der Hersteller dem Technischen Dienst Verhaltenssimulationsdaten zur Verfügung stellen, mit denen sich eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit für die sichere Durchführung der Prüfung nachweisen läßt. Diese Prüfgeschwindigkeit wird dann vom Technischen Dienst gewählt.

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