ANHANG II RL 70/311/EWG

BREMSWIRKUNG BEI FAHRZEUGEN MIT DERSELBEN ENERGIEQUELLE FÜR LENKANLAGE UND BREMSANLAGE

1. Bei einem Ausfall der Energiequelle muß bei der ersten Betätigung der Betriebsbremse eine Bremswirkung erreicht werden, die den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werten entspricht.
KlasseV (km/h)m/s2K (daN)
M1805,850
M2 und M3605,070
N1805,070
N2 und N3605,070

2. Bei einem Fehler in der Lenkanlage oder der Energieversorgungseinrichtung muß es nach acht Vollbetätigungen der Betriebsbremse möglich sein, bei der neunten Betätigung mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung zu erreichen (siehe nachstehende Tabelle). Falls die Hilfsbremsanlage, die mit gespeicherter Energie versorgt wird, mit Hilfe einer getrennten Betätigungseinrichtung bedient wird, muß es nach acht Vollbetätigungen der Betriebsbremse noch möglich sein, bei der neunten Betätigung die Restwirkung zu erreichen (siehe nachstehende Tabelle).

Bremswirkung der Hilfsbremsanlage und Restbremswirkung

KlasseGeschwindigkeit (km/h)

Hilfsbremsanlage

(m/s2)

Restbremswirkung

(m/s2)

M1802,91,7
M2602,51,5
M3602,51,5
N1702,21,3
N2502,21,3
N3402,21,3

3. Die Prüfungen nach 1 und 2 sind mit beladenem oder leerem Fahrzeug durchzuführen, je nachdem, welche Bedingungen von dem mit den Prüfungen beauftragten technischen Dienst als die ungünstigsten eingestuft werden.

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