Artikel 2 RL 70/373/EWG
Die in Artikel 1 genannten Verfahren und Methoden werden unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie der bereits bewährten Verfahren und Methoden gemäß dem Verfahren des Artikels 3 im Wege von Richtlinien festgelegt.
In diesen Richtlinien werden angemessene Fristen für die Einführung dieser Verfahren und Methoden in die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt.
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