Artikel 1 RL 70/373/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die amtlichen Untersuchungen von Futtermitteln zur Feststellung, ob die auf Grund der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenheit und der Zusammensetzung der Futtermittel erfüllt sind, nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden, die in den in Artikel 2 genannten Richtlinien festgelegt werden.
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