Artikel 4 RL 70/388/EWG
Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Bauartgenehmigungsbögen für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen, für die sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.
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