Artikel 3 RL 70/388/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten können die Vermarktung von Vorrichtungen für Schallzeichen nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sind.
(2) Diese Bestimmung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran, derartige Maßnahmen für Vorrichtungen für Schallzeichen mit dem EWG-Prüfzeichen zu treffen, die systematisch nicht mit der genehmigten Bauart übereinstimmen.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß. Artikel 5 bleibt hiervon unberührt.
Eine Nichtübereinstimmung mit der genehmigten Bauart im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die in Punkt 1.2.1.6 des Anhangs I vorgesehenen Grenzwerte nicht eingehalten werden.
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