Artikel 2 RL 70/388/EWG
Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen, für die sie auf Grund von Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein Prüfzeichen nach dem Muster des Anhangs I Punkt 1.4 zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Prüfzeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung von Vorrichtungen für Schallzeichen, für deren Bauart eine Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.
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