Artikel 1 RL 70/388/EWG

(1) Ein Mitgliedstaat erteilt die Bauartgenehmigung für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen, die den Bau- und Prüfvorschriften des Anhangs I Punkt 1 entspricht.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit der genehmigten Bauart soweit erforderlich zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

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