Artikel 7 RL 70/388/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Vorrichtung für Schallzeichen versagen, wenn diese mit dem EWG-Prüfzeichen versehen und gemäß Anhang I Punkt 2 eingebaut ist.
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