Artikel 7a RL 70/388/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Vorrichtung für Schallzeichen verweigern oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Prüfzeichen versehen und gemäß Anhang I Punkt 2 eingebaut ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.