Artikel 10 RL 70/524/EWG
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Zusatzstoffe und Vormischungen nur in geschlossenen Verpakkungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Verpackungen oder Behältnisse so zu verschließen sind, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.