RL 70/524/EWG
Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524/EWG)
Informationen
Ausfertigungsdatum23.01.1970
FundstelleAbl. 1970/L 270
Alle Normen
- ANWENDUNGSBEREICH
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR ZUSATZSTOFFE
- REGELUNG FÜR ZUSATZSTOFFE, DEREN ZULASSUNG AN EINEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN GEBUNDEN IST
- Zulassung für 10 Jahre
- Vorläufige Zulassung für höchstens 4 Jahre
- Verlängerung der Zulassung nach 10 Jahren
- DATENSCHUTZ
- REGELUNG FÜR DIE ZULASSUNG DER SONSTIGEN ZUSATZSTOFFE
- Zulassung für unbegrenzte Zeit
- Vorläufige Zulassung für höchstens 4 oder 5 Jahre
- ÜBERGANGSREGELUNG FÜR ZUSATZSTOFFE, DEREN ZULASSUNG AN EINEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN GEBUNDEN IST
- Vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragene Zusatzstoffe
- Nach dem 31. Dezember 1987 in Anhang I eingetragene Zusatzstoffe
- Vor dem 1. April 1998 in Anhang II eingetragene Zusatzstoffe
- INVERKEHRBRINGEN UND VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN
- REGISTRIERUNG
- ENTZUG DER ZULASSUNG
- MONOGRAPHIE UND TECHNISCHE SPEZIFIKATION
- STANDARDPROBE
- GEMISCHE UND GEHALT AN ZUSATZSTOFFEN
- ÄNDERUNG DER ANHÄNGE
- AUSKÜNFTE ÜBER DIE HERSTELLER DER ZUSATZSTOFFE
- VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT
- VERPACKUNG
- SCHUTZKLAUSEL
- ZUSATZSTOFFGEHALT VON ERGÄNZUNGSFUTTERMITTELN
- VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERTRIEB VON ZUSATZSTOFFEN ODER VORMISCHUNGEN UND FÜR IHRE VERWENDUNG ALS BEIGABE IN FUTTERMITTELN
- KENNZEICHNUNG VON ZUSATZSTOFFEN
- KONTROLLMASSNAHMEN
- ÜBERWACHUNG BEI UNVERTRÄGLICHKEIT
- AUSFUHR IN DRITTLÄNDER
- DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN