Artikel 17 RL 70/524/EWG
(1) Unbeschadet der Richtlinie 79/373/EWG(1) schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Ergänzungsfuttermittel, die einen Anteil an Zusatzstoffen enthalten, der den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt überschreitet, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in der Gebrauchsanweisung — je nach Tierart und Tieralter die in Gramm oder Kilogramm ausgedrückte Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln je Tier und Tag angegeben wird.
Diese Angabe muß den bei der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Verwendungsbedingungen entsprechen.
Diese Besümmung gilt nicht für Erzeugnisse, die an Hersteller von Mischfuttermitteln oder ihre Lieferanten geliefert werden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 wird so befaßt, daß bei entsprechender Verabreichung der Anteilan Zusatzstoffen den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.
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