Artikel 9q RL 70/524/EWG

(1) Die für bestimmte Zusatzstoffe festgelegten Höchst- und Mindestgehalte beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 v. H., soweit die Zulassungsverordnung keine Sonderbestimmungen enthält.

Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den in der betreffenden Zulassungsverordnung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung.

(3) Außer für Gemische, die Gegenstand einer spezifischen Zulassung als Zusatzstoff sind, schreiben die Mitgliedstaaten folgendes vor:

a)
„Antibiotika” und „Wachstumsförderer” dürfen weder innerhalb der Gruppe noch zwischen den beiden Gruppen gemischt werden.
b)
„Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” dürfen nicht mit „Antibiotika” und „Wachstumsförderern” gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie „Antibiotika” oder „Wachstumsförderer” wirken.
c)
„Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben.

(4) Das Mischen von „Antibiotika” , „Wachstumsförderern” , „Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln” mit Mikroorganismen ist untersagt, sofern eine solche Mischung in der Verordnung über die Zulassung des Mikroorganismus nicht zugelassen ist.

(5) Abweichend von Artikel 3 und von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten zulassen, daß für praxisbezogene Versuche zu wissenschaftlichen Zwecken und nichtgewerblichen Zwecken als Zusatzstoffe Erzeugnisse verwendet werden, die nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind, oder daß Zusatzstoffe unter anderen Bedingungen als in der Zulassungsverordnung festgelegt verwendet werden, sofern

die Versuche nach den im Rahmen der Richtlinie 87/153/EWG festzulegenden Grundsätzen und Bedingungen durchgeführt werden und

eine ausreichende amtliche Überwachung gewährleistet ist.

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