Artikel 5 RL 70/524/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden Änderungen an der Richtlinie 87/153/EWG erlassen, die vorzunehmen sind

in Anbetracht der Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und

aufgrund der Bestimmungen des Artikels 9b Absatz 1, des Artikels 9c Absatz 3, des Artikels 9o und des Artikels 9q Absatz 5.

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