Artikel 6 RL 70/524/EWG
(1) Vom berichterstattenden Mitgliedstaat kann entsprechend den Gruppen von Zusatzstoffen und der Art der beantragten gemeinschaftlichen Zulassung für die Prüfung der Antragsdossiers nach Artikel 4, Absatz 2, Artikel 9b Absatz 1, Artikel 9c Absatz 3 und Artikel 9g Absatz 4 eine Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr ist bei der Vorlage des Dossiers zu entrichten.
(2) Der Rat erläßt vor dem 1. April 1999 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Vorschriften zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Gebühr.
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