Artikel 7 RL 70/524/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit von Informationen, deren Weitergabe den gewerblichen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte.
(2) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt nicht für
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die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs,
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die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Zusatzstoffs,
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die Auswertung der pharmakologischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten des Zusatzstoffs,
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die Analysemethoden für den Zusatzstoff selbst sowie für den Nachweis des Zusatzstoffs in Vormischungen und in Futtermitteln sowie gegebenenfalls in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,
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die Verfahren für den Nachweis von Rückständen des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten in tierischen Erzeugnissen.
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