Artikel 7 RL 70/524/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit von Informationen, deren Weitergabe den gewerblichen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte.

(2) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt nicht für

die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs,

die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Zusatzstoffs,

die Auswertung der pharmakologischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten des Zusatzstoffs,

die Analysemethoden für den Zusatzstoff selbst sowie für den Nachweis des Zusatzstoffs in Vormischungen und in Futtermitteln sowie gegebenenfalls in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,

die Verfahren für den Nachweis von Rückständen des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten in tierischen Erzeugnissen.

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