Artikel 3a RL 70/524/EWG
Die gemeinschaftliche Zulassung eines Zusatzstoffs wird gewährt, sofern
- a)
- er bei Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen hat;
- b)
- er aufgrund der Bedingungen, unter denen er verwendet wird, keine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder Belastung der Umwelt zur Folge hat und für den Verbraucher keine Nachteile durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringt;
- c)
- er kontrollierbar ist
- —
-
als Zusatzstoff selbst,
- —
in Vormischungen,
- —
in Futtermitteln oder gegebenenfalls in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen;
- d)
- angesichts seines zulässigen Gehalts eine Behandlung von Tierkrankheiten oder Prävention damit nicht verbunden ist; diese Voraussetzung gilt nicht für Zusatzstoffe, die zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehören;
- e)
- er aus schwerwiegenden Gründen, die die menschliche oder tierische Gesundheit betreffen, nicht der ärztlichen oder tierärztlichen Anwendung vorbehalten bleiben muß.
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