Artikel 21a RL 70/524/EWG
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der für das Inverkehrbringen Verantwortliche oder — bei Zusatzstoffen mit Ursprung in Drittländern — dessen Vertreter in der Gemeinschaft bei unvorhergesehener Unverträglichkeit von Zusatzstoffen gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln sämtliche Informationen darüber beschafft und sie den zuständigen Behörden übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.