Artikel 21a RL 70/524/EWG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der für das Inverkehrbringen Verantwortliche oder — bei Zusatzstoffen mit Ursprung in Drittländern — dessen Vertreter in der Gemeinschaft bei unvorhergesehener Unverträglichkeit von Zusatzstoffen gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln sämtliche Informationen darüber beschafft und sie den zuständigen Behörden übermittelt.

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