ANHANG C RL 70/524/EWG
TEIL I:
Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist:- —
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Antibiotika: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Kokzidiostatika und andere Arzneimittel: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Wachstumsförderer: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe.
TEIL II:
Sonstige Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaaa) dieser Richtlinie;- —
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Stoffe mit antioxydierender Wirkung: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Aromastoffe und appetitanregende Stoffe;
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Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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färbende Stoffe, einschließlich Pigmenten; alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Konservierungsstoffe;
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Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Spurenelemente: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Säureregulatoren: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Enzyme: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe;
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Mikroorganismen: alle Zusatzstoffe dieser Gruppe.
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