ANHANG III RL 70/524/EWG

Von den Herstellern der Zusatzstoffe, Vorrnischungen und Mischfutterrnitteln nach Artikel 13 sowie von den Zwischenhändlern zu erfüllende Mindestanforderungen

1.
Der Hersteller muß die geeigneten Anlagen und technischen Ausrüstungen zur Herstellung und Lagerung von Zusatzstoffen, von Vormischungen oder von Mischfuttermitteln, die diese Vormischungen enthalten, besitzen.
2.
Der Hersteller oder das ihm zur Verfügung stehende Personal muß die notwendigen Sachkenntnisse zur Herstellung von Zusatzstoffen, von Vormischungen oder von Mischfuttermitteln besitzen.
3.
Der Hersteller muß über geeignete Mittel verfügen, um folgendes zu gewährleisten:

a)
bei Zusatzstoffen: ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie;
b)
bei Vormischungen: Art und Gehalt der Zusatzstoffe, Homogenität und Stabilität der Zusatzstoffe in den Vormischungen;
c)
bei Mischfuttermitteln: Art und Gehalt der Zusatzstoffe und ihre Homogenität in den Mischfuttermitteln.

4.
Die zur Herstellung von Vormischungen bestimmten Zusatzstoffe sowie die zur Einbringung in Futtermittel bestimmten Vormischungen sind so zu lagern, daß sie leicht identifiziert werden können und jede Verwechslung mit anderen Zusatzstoffen, Vormischungen oder Arzneimitteln, Fütterungsarzneimitteln und Futtermitteln vermieden wird. Sie sind an eigens für diesen Zweck bestimmten, verschließbaren Orten zu lagern.
5.
Der Hersteller oder — falls der Hersteller in einem Drittland ansässig ist — sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter ist gehalten, folgende Angaben zu registrieren

a)
für Zusatzstoffe: die Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten, den Namen und die Anschrift der Hersteller von Vormischungen oder der Zwischenhändler, denen die Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
b)
für Vormischungen: Name der Hersteller oder der Lieferanten, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe; Datum der Herstellung, Name und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Zwischenhändler, für die die Vormischungen bestimmt sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
c)
für Mischfuttermittel: Name und Anschrift des Lieferanten der Vormischung und des Herstellers, wenn dieser nicht Lieferant ist; Art und Menge der Vormischung sowie deren Verwendung.

6.
Liefert der Hersteller die Zusatzstoffe oder Vormischungen an eine andere Person als an einen Hersteller von Vormischungen oder Mischfuttermitteln, so sind diese Person sowie etwaige folgende Zwischenhändler gehalten, bezüglich der Registrierung die gleichen Auflagen zu erfüllen, wie sie unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) vorgesehen sind.

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