Artikel 1 RL 71/118/EWG
In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch festgelegt.
Diese Richtlinie gilt nicht für das Zerlegen und Lagern von frischem Geflügelfleisch im Einzelhandel oder in Räumlichkeiten, die an Verkaufsstellen angrenzen und in denen das Fleisch ausschließlich zum Direktverkauf an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird, wobei diese Vorgänge weiterhin den Hygienekontrollen im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften für den Einzelhandel unterliegen.
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