Artikel 2 RL 71/118/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben l) bis n) und q) bis s) der Richtlinie 77/99/EWG(1).
Ferner sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie
- Geflügelfleisch:
- alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Hausgeflügel der Arten Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse;
- frisches Geflügelfleisch:
- Geflügelfleisch, einschließlich vakuumumhülltes oder in kontrollierter Umgebung umhülltes Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich kältebehandelt wurde;
- Tierkörper:
- der ganze Körper von unter Nummer 1 genanntem Geflügel nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen des Herzens, der Leber, der Lunge, des Magens, des Kropfes und der Nieren sowie das Abtrennen der Beine und des Kopfes, der Speise- und der Luftröhre, sind jedoch freigestellt;
- Tierkörperteile:
- die Teile des Tierkörpers im Sinne von Nummer 3;
- Nebenprodukte der Schlachtung:
- anderes als das unter Nummer 3 genannte Tierkörperfleisch, auch wenn noch eine natürliche Verbindung zum Tierkörper besteht, sowie Kopf und Beine, wenn diese abgetrennt wurden;
- Eingeweide:
- Organe (Nebenprodukte der Schlachtung) der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, sowie gegebenenfalls Luft- und Speiseröhre und Kropf;
- amtlicher Tierarzt:
- der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaats benannte Tierarzt;
- Hilfskraft:
- eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 offiziell benannte Fachkraft zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes;
- Untersuchung vor der Schlachtung:
- die Untersuchung von Schlachtgeflügel gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VI;
- Fleischuntersuchung:
- die Untersuchung des geschlachteten Geflügels in einem Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VIII;
- Transportmittel:
- die Laderäume von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Flugzeugen sowie Schiffsladeräume und Behälter für den Land-, See- und Lufttransport;
- Betrieb:
- zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).
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