Artikel 2 RL 71/118/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben l) bis n) und q) bis s) der Richtlinie 77/99/EWG(1).

Ferner sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie

Geflügelfleisch:
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Hausgeflügel der Arten Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse;
frisches Geflügelfleisch:
Geflügelfleisch, einschließlich vakuumumhülltes oder in kontrollierter Umgebung umhülltes Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich kältebehandelt wurde;
Tierkörper:
der ganze Körper von unter Nummer 1 genanntem Geflügel nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen des Herzens, der Leber, der Lunge, des Magens, des Kropfes und der Nieren sowie das Abtrennen der Beine und des Kopfes, der Speise- und der Luftröhre, sind jedoch freigestellt;
Tierkörperteile:
die Teile des Tierkörpers im Sinne von Nummer 3;
Nebenprodukte der Schlachtung:
anderes als das unter Nummer 3 genannte Tierkörperfleisch, auch wenn noch eine natürliche Verbindung zum Tierkörper besteht, sowie Kopf und Beine, wenn diese abgetrennt wurden;
Eingeweide:
Organe (Nebenprodukte der Schlachtung) der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, sowie gegebenenfalls Luft- und Speiseröhre und Kropf;
amtlicher Tierarzt:
der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaats benannte Tierarzt;
Hilfskraft:
eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 offiziell benannte Fachkraft zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes;
Untersuchung vor der Schlachtung:
die Untersuchung von Schlachtgeflügel gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VI;
Fleischuntersuchung:
die Untersuchung des geschlachteten Geflügels in einem Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VIII;
Transportmittel:
die Laderäume von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Flugzeugen sowie Schiffsladeräume und Behälter für den Land-, See- und Lufttransport;
Betrieb:
zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.