Artikel 3 RL 71/118/EWG

I.
Frisches Geflügelfleisch muß folgenden Anforderungen genügen:

A.
Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung müssen

a)
von einem Tier stammen, das gemäß Anhang I Kapitel VI einer Untersuchung vor der Schlachtung unterzogen und aufgrund des Untersuchungsergebnisses als geeignet für die Schlachtung und das Inverkehrbringen als frisches Geflügelfleisch befunden wurde;
b)
aus einem zugelassenen Schlachtbetrieb stammen, der einer Eigenkontrolle gemäß Artikel 6 Absatz 2 und einer Kontrolle durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 unterliegt;
c)
gemäß Anhang I Kapitel VII unter hygienisch einwandfreien Bedingungen behandelt worden sein;
d)
gemäß Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung unterzogen und dürfen nicht als zum Genuß für Menschen ungeeignet im Sinne von Anhang I Kapitel IX beurteilt worden sein;
e)
mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen versehen worden sein, das den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XII entspricht, wobei diese Kennzeichnung nicht erforderlich ist bei Tierkörpern, die im selben Betrieb zerlegt werden sollen;
f)
nach der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VII Nummer 46 behandelt und gemäß Anhang I Kapitel XIII unter hygienisch zufriedenstellenden Bedingungen gelagert worden sein;
g)
gemäß Anhang I Kapitel XIV angemessen verpackt worden sein. Wird eine Schutzhülle verwendet, so muß diese den Anforderungen des genannten Kapitels genügen.

Gegebenenfalls kann beschlossen werden, die Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Verfahren des Artikels 21 zu ergänzen, um insbesondere die verschiedenen handelsüblichen Angebotsformen zu berücksichtigen, sofern diese den Hygienevorschriften genügen;

h)
gemäß Anhang I Kapitel XV befördert worden sein;
i)
für den Versand mit folgenden Dokumenten versehen sein:

entweder einem Warenbegleitdokument, das

neben den Angaben im Sinne von Anhang I Kapitel XII Nummer 66 die Kodenummer zur Feststellung der mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragten zuständigen Behörde sowie des amtlichen Tierarztes tragen muß, der am Tag der Gewinnung des Fleisches für die Überwachung zuständig war;

vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden muß, damit es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann;

bei Fleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen;

oder der Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang VI bei frischem Geflügelfleisch gemäß Artikel 2 aus einem Schlachtbetrieb, der in einem Gebiet oder einer Zone liegt, für die aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen gelten, oder bei frischem Geflügelfleisch, das in verplombten Transportmitteln durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden soll.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Buchstaben, insbesondere zur Zuteilung der Codenummern und zur Erstellung einer oder mehrerer Listen für die Feststellung der zuständigen Behörde, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.

B.
1.
Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch müssen

a)
in gemäß Artikel 6 zugelassenen und kontrollierten Zerlegungsbetrieben zerlegt und/oder entbeint worden sein;
b)
gemäß Anhang I Kapitel VII zerlegt bzw. gewonnen worden sein und

von innerhalb der Gemeinschaft geschlachtetem Geflügel stammen, das den Anforderungen von Abschnitt A entspricht, oder

von Geflügelschlachtkörpern stammen, die entsprechend den Bedingungen des Kapitels III aus Drittländern eingeführt und den in der Richtlinie 90/675/EWG(1) vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden;

c)
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) untersucht worden sein;
d)
den Anforderungen von Abschnitt A Buchstaben c), h) und i) genügen;
e)
an Ort und Stelle oder in Umpackzentren, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden sind, gemäß Abschnitt A Buchstaben e) und g) umhüllt, verpackt oder gekennzeichnet worden sein;
f)
unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XIII gelagert worden sein.

2.
Wird in den Zerlegungsbetrieben neben Geflügelfleisch auch anderes frisches Fleisch bearbeitet, so muß dieses ebenfalls den einschlägigen Normen der Richtlinien 64/433/EWG(2), 91/495/EWG(3) und 92/45/EWG(4) entsprechen.
C.
Frisches Geflügelfleisch, das dieser Richtlinie entsprechend in einem von einem Mitgliedstaat zugelassenen Kühl- oder Gefrierhaus gelagert und danach außer im Zusammenhang mit der Lagerung nicht mehr behandelt wurde, muß den Anforderungen von Abschnitt A Buchstaben c), e), g) und h) sowie von Abschnitt B genügen bzw. in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels III aus Drittländern eingeführt und gemäß der Richtlinie 90/675/EWG kontrolliert worden sein.

II.
Die Mitgliedstaaten können bei der Abgabe von frischem Geflügelfleisch in geringen Mengen durch Landwirte, die jährlich weniger als 10000 Tiere nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 erzeugen, von den Anforderungen des Abschnittes A abweichen, wenn das aus ihrem Betrieb stammende Geflügel

entweder im Betrieb oder auf den dem Betrieb am nächsten gelegenen Wochenmärkten direkt an den Endverbraucher abgegeben wird

oder an einen Einzelhändler mit dem Ziel des Direktverkaufs an den Endverbraucher abgegeben wird, sofern der Einzelhändler seine Tätigkeit in derselben Ortschaft wie der Erzeuger oder in einer benachbarten Ortschaft ausübt.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, inwieweit die genannten Ausnahmen abweichend von Abschnitt B auf die Zerlegung Anwendung finden können.

Von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen ist die Abgabe im Reisegewerbe, im Versand und — für den Einzelhändler — auf Märkten.

Die genannten Ausnahmen unterliegen weiterhin den Hygienekontrollen im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften.

III.
Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft gilt Abschnitt I nicht für frisches Geflügelfleisch,

a)
das für andere Zwecke als zum Genuß für Menschen bestimmt ist,
b)
das für Ausstellungen, für besondere Untersuchungen oder für Analysen bestimmt ist, sofern durch amtliche Kontrolle gewährleistet werden kann, daß dieses Fleisch nicht zum Genuß für Menschen verwendet wird und es nach Beendigung der betreffenden Ausstellung, der besonderen Untersuchungen oder der Analysen — mit Ausnahme der für Analysezwecke verwendeten Mengen — unschädlich beseitigt wird,
c)
das ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(2)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).

(3)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(4)

ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.

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