Artikel 4 RL 71/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß frisches Geflügelfleisch bzw. Schlachtgeflügel über die Anforderungen des Artikels 3 Teil I Abschnitt A hinaus und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Rückstandsuntersuchung bei Tieren und frischem Fleisch

a)
auf Rückstände untersucht wird, wenn der amtliche Tierarzt aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vor der Schlachtung oder anderer Erkenntnisse einen entsprechenden Verdacht hegt,
b)
im Sinne des Anhangs IV Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG(1) stichprobenweise untersucht wird.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe a) sind zur Ermittlung von Rückständen pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate im Hinblick auf die Einhaltung der Wartezeiten sowie zur Ermittlung von Rückständen anderer auf Geflügelfleisch übertragbarer Stoffe vorzunehmen, aufgrund deren der Genuß frischen Geflügelfleisches unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährden oder ihr schaden kann.

Die Untersuchungen im Sinne von Unterabsatz 2 sind nach wissenschaftlich anerkannten und bewährten Methoden, namentlich solchen, die auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt sind, durchzuführen.

Die Untersuchungsergebnisse müssen anhand von Referenzmethoden, die nach dem Verfahren von Absatz 3 festzulegen sind, bewertet werden können.

Bei einem positiven Befund ergreift der amtliche Tierarzt je nach Art des Risikos die geeigneten Maßnahmen, die insbesondere folgendes umfassen:

verstärkte Kontrollen desjenigen Geflügels und derjenigen Mengen Fleischs, die unter technisch vergleichbaren und daher mit dem gleichen Risiko behafteten Bedingungen gehalten bzw. gewonnen wurden;

Verstärkung der Kontrollen der übrigen Bestände des Ursprungsbetriebs und bei wiederholten Beanstandungen geeignete Maßnahmen in bezug auf den Ursprungsbetrieb;

Eingriffe in die Produktionskette, sofern es sich um eine Kontamination aus der Umgebung handelt.

(2) Die Toleranzwerte für die in Absatz 1 genannten Stoffe werden, sofern sie nicht bereits in der Richtlinie 86/366/EWG(2) festgelegt sind, nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90(3) vorgesehenen Verfahren bestimmt.

(3) Die Referenzmethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Nach demselben Verfahren kann beschlossen werden, die Untersuchungen auf andere als die in Absatz 1 genannten Stoffe auszudehnen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben — vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages — die einzelstaatlichen Regelungen anwendbar.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Maßnahmen zur Verhütung bestimmter Zoonosen bzw. ihrer Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft, um bestimmte lebensmittelbedingte Infektionen und Vergiftungen zu verhindern (Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).

(2)

ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1989, S. 43.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 675/92 der Kommission (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 8).

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