Artikel 5 RL 71/118/EWG

(1) Unbeschadet der Richtlinien 91/494/EWG(1), 81/602/EWG(2) und 88/146/EWG(3) und der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG darf Geflügelfleisch nicht zum Genuß für Menschen in den Verkehr gebracht werden, wenn

a)
es von Geflügel stammt, das von Krankheiten im Sinne der Richtlinie 91/494/EWG befallen ist;
b)
die vorhandenen Rückstände die nach Artikel 4 Absatz 2 festzulegenden zulässigen Toleranzwerte überschreiten oder das Fleisch mit Antibiotika, Zartmachern oder Konservierungsstoffen behandelt wurde, sofern diese Stoffe nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht zugelassen worden sind, wobei die unmittelbar zur Förderung der Wasserrückhaltung verwendeten Stoffe verboten sind; das Verbot des Inverkehrbringens gilt auch für die Menge Geflügelfleisch, das unter technisch vergleichbaren und daher mit dem gleichen Risiko behafteten Bedingungen gewonnen wurde;
c)
es von Tieren stammt, bei denen einer der in Anhang I Kapitel IX Nummer 53 Buchstabe a) genannten Mängel festgestellt worden ist;
d)
es gemäß Anhang I Kapitel IX Nummer 53 Buchstabe b) und Nummer 54 als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärt worden ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten etwaiger gemeinschaftlicher Vorschriften berührt diese Richtlinie nicht die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Behandlung von frischem Geflügelfleisch mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen. Zu diesem Zweck sieht der Ursprungsmitgliedstaat, in dem diese Art von Behandlung angewandt wird, davon ab, derart behandelte Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat zu versenden, nach dessen Rechtsvorschriften diese Behandlung auf seinem Hoheitsgebiet untersagt ist und der die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses von diesem Verbot unterrichtet hat.

(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a)
Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
b)
der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Separatorenfleisch nur in den Handel gebracht werden darf, wenn es zuvor in dem Betrieb, aus dem das Fleisch stammt, oder einem anderen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb gemäß der Richtlinie 77/99/EWG wärmebehandelt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(2)

ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/358/EWG (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46).

(3)

ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

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