Artikel 6 RL 71/118/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der nicht in Artikel 7 bezeichneten Betriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Veterinärkontrollnummer erteilt hat. Er übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Eine einheitliche Zulassungsnummer kann einem Betrieb erteilt werden, in dem Erzeugnisse behandelt bzw. umgepackt werden, die aus Ausgangsprodukten oder unter Verwendung von Ausgangsprodukten gewonnen worden sind, welche unter eine der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 77/99/EWG genannten Richtlinien fallen.

Die zuständige Behörde läßt einen Betrieb nur zu, wenn die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie gewährleistet ist.

Werden hygienische Mängel festgestellt und erweisen sich die Abhilfemaßnahmen nach Anhang I Kapitel VIII Nummer 51 Absatz 2 als unzureichend, so setzt die zuständige einzelstaatliche Behörde die Zulassung vorübergehend aus.

Werden die festgestellten Mängel von dem Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder seinem Vertreter nicht in der von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgesetzten Frist behoben, so entzieht diese die Zulassung.

Hat eine Überprüfung nach Artikel 10 stattgefunden, so berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang die dabei erzielten Ergebnisse. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden von dem Entzug der Zulassung unterrichtet.

(2) Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter ist verpflichtet, die allgemeine Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in seinem Betrieb regelmäßig, auch durch mikrobiologische Kontrollen, überwachen zu lassen.

Die Kontrollen müssen sich auf die Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen und sonstigen Geräte auf allen Produktionsstufen sowie erforderlichenfalls auf die Erzeugnisse erstrecken.

Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß in der Lage sein, auf Antrag der zuständigen Behörde dem amtlichen Tierarzt oder den Veterinärsachverständigen der Kommission die Art, die Häufigkeit und das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie erforderlichenfalls den Namen des mit der Kontrolle beauftragten Labors mitzuteilen.

Die Art der Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden der Probenahme und der bakteriologischen Prüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß ein Schulungsprogramm für das Personal durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepaßten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen.

Der für den zugelassenen Betrieb zuständige amtliche Tierarzt muß an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.

(4) Der Inhaber eines Zerlegungsbetriebs oder Umpackzentrums bzw. der Eigentümer oder sein Vertreter muß über das eingegangene und abgegebene frische Geflügelfleisch mit genauer Angabe der Art des eingegangenen Fleisches Buch führen.

(5) Die Überprüfung und Überwachung der Betriebe werden unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, der sich gemäß Artikel 8 Absatz 2 bei ausschließlich technischer Tätigkeit von Hilfskräften unterstützen lassen darf. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich zu vergewissern, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Der amtliche Tierarzt muß in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 analysieren. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann er ergänzende mikrobiologische Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.

Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlußfolgerungen und Empfehlungen dem Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder seinem Vertreter zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, daß festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.

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