Artikel 7 RL 71/118/EWG

A.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang II bei Schlachtbetrieben, die weniger als 150000 Stück Geflügel pro Jahr bearbeiten, von den Struktur- und Infrastrukturanforderungen des Anhangs I abweichen, sofern diese Betriebe folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie werden in einem besonderen Veterinärverzeichnis erfaßt und erhalten eine gesonderte, an die lokale Kontrolleinheit gebundene Zulassungsnummer.

Für die Zulassung durch die zuständige einzelstaatliche Behörde gelten folgende Voraussetzungen:

a)
Der Betrieb muß die Zulassungsbedingungen des Anhangs II erfüllen.
b)
Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß über folgendes Buch führen:

Schlachttiereingänge und Ausgänge von Schlachterzeugnissen,

die durchgeführten Kontrollen,

die Ergebnisse der Kontrollen.

Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin zu übermitteln.

c)
Der Schlachtbetrieb hat dem Veterinärdienst den Zeitpunkt der Schlachtung unter Angabe der Uhrzeit sowie die Zahl und die Herkunft der Tiere zu melden und ihm eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV zu übermitteln.
d)
Der amtliche Tierarzt oder eine Hilfskraft muß beim Ausnehmen zugegen sein, um sich zu vergewissern, daß die Hygienevorschriften der Kapitel VII und VIII des Anhangs I eingehalten werden.

Falls der amtliche Tierarzt oder die Hilfskraft bei der Schlachtung nicht zugegen sein kann, darf das Fleisch den Betrieb erst verlassen, nachdem die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 8 Absatz 2 noch am Tag der Schlachtung durchgeführt wurde; dies gilt nicht für Fleisch im Sinne von Anhang I Kapitel VIII Nummer 49.

e)
Die zuständige Behörde muß den Vertriebsweg für Fleisch aus dem Betrieb und die geeignete Kennzeichnung der als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärten Erzeugnisse sowie ihre weitere Bestimmung und Verwendung überwachen.

Der Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der Betriebe auf, denen solche Ausnahmeregelungen gewährt werden, und übermittelt dieses Verzeichnis sowie die weiteren Änderungen an diesem Verzeichnis der Kommission.

f)
Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß frisches Fleisch aus den in Buchstabe e) genannten Betrieben mit den Stempeln oder Etiketten versehen wird, die nach dem Verfahren des Artikels 21 zu diesem Zweck zugelassen wurden und auf denen der Verwaltungsbezirk der Gesundheitsstelle, der der Betrieb zugeordnet ist, angegeben ist.

2.
Handelt es sich um einen Zerlegungsbetrieb, der nicht in einen zugelassenen Schlachtbetrieb integriert ist und dem eine Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/433/EWG erteilt wurde, so kann die zuständige Behörde auch gemäß Anhang II Ausnahmen gewähren, wenn dieser Zerlegungsbetrieb nicht mehr als 3 Tonnen pro Woche bearbeitet, wobei die in Anhang I Kapitel VIII Nummer 49 vorgesehene Temperatur einzuhalten ist.

Die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel VIII und X und Kapitel XI Nummer 64 finden keine Anwendung auf die Lagerung und Zerlegung in den in Unterabsatz 1 genannten Betrieben.

3.
Fleisch, dessen Übereinstimmung mit den Hygiene- und Gesundheitsüberwachungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie festgestellt worden ist, muß mit einem Stempel versehen werden, der den Verwaltungsbezirk der für den Ursprungsbetrieb zuständigen Gesundheitsstelle angibt. Das Muster für diesen Stempel wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
4.
Das Fleisch

i)
darf nur auf dem lokalen Markt unmittelbar abgegeben und frisch oder verarbeitet zum Direktverkauf an den Einzelhandel oder Verbraucher ohne Vorverpackung verwendet werden;
ii)
muß vom Betrieb bis zum Abnehmer unter hygienischen Bedingungen befördert werden.

B.
Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vor Ort Kontrollen bei einer repräsentativen Anzahl von Betrieben durchführen, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden.
C.
Die Mitgliedstaaten können bei Kühl- und Gefrierhäusern mit geringer Kapazität, in denen nur verpacktes Fleisch gelagert wird, von den Strukturanforderungen des Anhangs I abweichen.
D.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
E.
Der Rat überprüft diesen Artikel vor dem 1. Januar 1998 anhand eines Berichts der Kommission.

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