Artikel 8 RL 71/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

a)
alle Tierhaltungsbetriebe, die Schlachtbetrieben Geflügel der Arten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 liefern, der Veterinärkontrolle unterstellt werden;
b)
sichergestellt ist, daß

i)
in einem gemäß Artikel 6 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;
ii)
in einem gemäß Artikel 6 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein Mitglied des in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kontrollteams anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;
iii)
in einem Kühl- bzw. Gefrierhaus in regelmäßigen Abständen ein Mitglied des in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kontrollteams anwesend ist.

(2) Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:

a)
sofern die Hilfskraft die Voraussetzungen nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe a) erfüllt: Einholung der zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Ursprungsbestands erforderlichen Angaben gemäß Anhang I Kapitel VI, wobei es dem amtlichen Tierarzt des Betriebs obliegt, die Diagnose zu stellen;
b)
sofern die Hilfskraft die Voraussetzungen nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe b) erfüllt:

i)
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften des Anhangs I Kapitel I, V, VII und X und des Anhangs II und der Vorschriften des Anhangs I Nummer 47;
ii)
Feststellung, daß bei der Fleischuntersuchung keine der in Anhang I Kapitel IX Nummer 53 genannten Mängel vorliegen;
iii)
Fleischuntersuchungen gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 47 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b), insbesondere Beurteilung der Qualität der Tierkörper und der Zurichtung, sofern der amtliche Tierarzt in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte an Ort und Stelle tatsächlich zu überwachen;
iv)
Überwachung der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XII Nummer 67;
v)
Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;
vi)
Überwachung der Beförderungsmittel und Transportfahrzeuge sowie der Verladebedingungen gemäß Anhang I Kapitel XV.

Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

Um die obengenannte Unterstützung leisten zu können, werden die Hilfskräfte einem Kontrollteam zugeordnet, das unter der Aufsicht und Verantwortung des amtlichen Tierarztes arbeitet. Es muß sich um vom betreffenden Betrieb unabhängige Bedienstete handeln. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats legt für jeden Betrieb die Zusammensetzung des Kontrollteams fest, so daß sichergestellt ist, daß der amtliche Tierarzt die genannten Vorgänge überwachen kann.

Die Einzelheiten der Unterstützung gemäß diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 geregelt.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß das Personal eines bestimmten Betriebs, das durch den amtlichen Tierarzt besonders geschult wurde — wobei die allgemeinen Kriterien hierfür nach dem Verfahren des Artikels 21 vor dem 1. Oktober 1993 festzulegen sind — unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes die Untersuchungen gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 47 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) durchführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.