Artikel 11 RL 71/118/EWG
Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Anforderungen nach Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe a) zulassen, daß die für die Erzeugung von Stopflebern bestimmten Tiere im Mastbetrieb selbst betäubt, entblutet und gerupft werden, sofern dies in einem gesonderten Raum geschieht, der den Anforderungen von Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe b) entspricht, und die nicht ausgenommenen Tierkörper — gemäß Anhang I Kapitel XV — unmittelbar in einen zugelassenen Zerlegungsbetrieb verbracht werden, der über einen gesonderten Raum im Sinne von Anhang I Kapitel III Nummer 15 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich verfügt, in dem die Tierkörper innerhalb von 24 Stunden unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes ausgenommen werden müssen.
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