Artikel 12 RL 71/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können weiterhin die Anwendung des Tauchkühlverfahrens für frisches Geflügelfleisch erlauben, sofern dieses nach Maßgabe des Anhangs I Kapitel VII Nummern 42 und 43 durchgeführt wird. Das gemäß diesem Verfahren gekühlte frische Geflügelfleisch kann entweder gekühlt, gefroren oder tiefgefroren vermarktet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen dieses Verfahren noch angewandt wird, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so rasch wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem 1. Januar 1994, hiervon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von nach Maßgabe des Anhangs I Kapitel VII Nummern 42 und 43 gekühltem frischem Geflügelfleisch in ihr Hoheitsgebiet nicht untersagen, wenn die Anwendung dieses Kühlverfahrens in dem Begleitdokument nach Artikel 3 Absatz I Abschnitt A Buchstabe i) angegeben ist und

a)
das Geflügelfleisch gekühlt oder nach der Kühlung ohne unbillige Verzögerung gefroren oder tiefgefroren wurde,
b)
das gekühlte Geflügelfleisch in ihrem Hoheitsgebiet nach denselben Verfahren gewonnen wird.

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