Artikel 14 RL 71/118/EWG

A.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 muß festgestellt worden sein, daß die Bedingungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem frischem Geflügelfleisch den Bedingungen, die für die Vermarktung von gemäß den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 13 gewonnenem frischem Geflügelfleisch vorgesehen sind, mindestens gleichwertig sind.
B.
Zur einheitlichen Durchführung des Abschnitts A finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung:

1.
In die Gemeinschaft darf nur frisches Geflügelfleisch eingeführt werden, das

a)
aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt, die in der gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/494/EWG aufgestellten Liste aufgeführt sind und die Erfordernisse der vorliegenden Richtlinie erfüllen,
b)
aus Betrieben stammt, für die die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber der Kommission die Garantie gegeben hat, daß diese Betriebe die Erfordernisse dieser Richtlinie erfüllen,
c)
mit der in Artikel 12 der Richtlinie 91/494/EWG genannten Bescheinigung versehen ist; diese Gesundheitsbescheinigung ist durch eine Bescheinigung zu ergänzen, wonach dieses Fleisch den in Kapitel II veröffentlichten Anforderungen entspricht, gegebenenfalls die ergänzenden Bedingungen nach Nummer 2 Buchstabe b) erfüllt oder gleichwertige Garantien im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b) bietet. Erforderlichenfalls wird der Inhalt dieser Bescheinigung nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

2.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 wird folgendes festgelegt:

a)
ein Gemeinschaftsverzeichnis der Betriebe, die die Erfordernisse nach Buchstabe b) erfüllen. Bis zur Erstellung dieses Verzeichnisses sind die Mitgliedstaaten befugt, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen sowie die für Betriebe mit einer nationalen Zulassung erforderliche nationale Gesundheitsbescheinigung beizubehalten;
b)
die besonderen Bedingungen sowie die gleichwertigen Garantien in bezug auf die weiteren Anforderungen dieser Richtlinie, ausgenommen jene von Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe d) sowie von Anhang I Kapitel VI, Kapitel VII Nummern 42 und 43 und Kapitel VIII. Diese Bedingungen und Garantien dürfen nicht weniger streng als diejenigen der Artikel 3 bis 6 und 8 bis 13 sein.

3.
Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen,

a)
ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können;
b)
ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Häufigkeit und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

4.
Solange die in Absatz 3 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die Hygienevorschriften im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

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