Artikel 15 RL 71/118/EWG

In das in Artikel 14 Abschnitt B Nummer 2 vorgesehene Verzeichnis dürfen nur diejenigen Drittländer oder Teile von ihnen aufgenommen werden,

a)
von denen aus die Einfuhr nicht aufgrund der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 9 bis 12 verboten ist;
b)
die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihrer Veterinär- und Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG(1) oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/494/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können oder
c)
deren Veterinärdienste die Einhaltung von Gesundheitsvorschriften garantieren können, die den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertig sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/688/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18).

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