Artikel 16 RL 71/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur frisches Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt wird, das

mit der in Artikel 14 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bescheinigung versehen ist;

die in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen ohne Beanstandung durchlaufen hat.

(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel

gelten für Einfuhren aus Drittländern, für die keine Anforderungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, sofern sie nicht günstiger als diejenigen des Artikels 14 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b) sind;

müssen die Einfuhren unter den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Bedingungen erfolgen.

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