Artikel 16 RL 71/118/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur frisches Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt wird, das
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mit der in Artikel 14 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bescheinigung versehen ist;
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die in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen ohne Beanstandung durchlaufen hat.
(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel
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gelten für Einfuhren aus Drittländern, für die keine Anforderungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, sofern sie nicht günstiger als diejenigen des Artikels 14 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b) sind;
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müssen die Einfuhren unter den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Bedingungen erfolgen.
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