ANHANG I RL 71/127/EWG
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. „Rückspiegel” : eine andere Einrichtung als ein komplexes optisches System wie ein Periskop, deren Funktion darin besteht, nach hinten und nach der Seite des Fahrzeugs in dem unter Ziffer 5 von Anhang III definierten Sichtfeld eine klare Sicht zu vermitteln.
2. „Innenspiegel” : eine Einrichtung gemäß Ziffer 1, die im Fahrzeuginneren angebracht werden kann.
3. „Außenspiegel” : eine Einrichtung gemäß Ziffer 1, die an einem äußeren Fahrzeugteil angebracht werden kann.
4. „Überwachungsrückspiegel” : ein anderer als der in 1 definierte Rückspiegel, der innen im Fahrzeug oder außen angebracht wird, um andere als die in 5 von Anhang III definierten Sichtfelder zu vermitteln.
5.
„Rückspiegeltyp” : Rückspiegel, die sich in folgenden wesentlichen Eigenschaften nicht erheblich voneinander unterscheiden:
5.1.
Abmessungen und Krümmungsradien der spiegelnden Fläche des Rückspiegels;
5.2.
Art, Form oder Werkstoffe des Rückspiegels, einschließlich der Elemente zur Anbringung an den Aufbau.
6. „Rückspiegelgruppe” : die Gesamtheit aller Einrichtungen, die eine oder mehrere gleiche Eigenschaften oder Funktionen haben. Sie werden wie folgt eingeteilt:
Gruppe I: | Innenspiegel, die ein Sichtfeld nach 5.2 von Anhang III vermitteln; |
Gruppe II und III: | sogenannte „Haupt” -Außenspiegel, die die in 5.3 von Anhang III definierten Sichtfelder vermitteln; |
Gruppe IV: | sogenannte „großwinklige” Außenspiegel, die das in 5.4 von Anhang III definierte Sichtfeld vermitteln; |
Gruppe V: | sogenannte „Anfahr” -Außenspiegel, die das in 5.5 von Anhang III definierte Sichtfeld vermitteln. |
7. „r” : Mittelwert der Krümmungsradien, die auf der spiegelnden Fläche gemäß Anlage I Absatz 2 zu diesem Anhang zu messen sind.
8. Hauptkrümmungshalbmesser an einem Punkt der spiegelnden Fläche (ri): die mit Hilfe des in Anlage I definierten Geräts erhaltenen Werte, gemessen auf dem Bogen der spiegelnden Fläche, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche parallel zum Segment b gemäß Definition in 2.2.1 von Anhang II hindurchgeht sowie auf dem zu diesem Bogen rechtwinkligen Bogen.
9.
Krümmungsradius in einem Punkt der spiegelnden Fläche (rp): das arithmetische Mittel der Hauptkrümmungshalbmesser ri und r′i, d. h.:
rp = ri + r′i 2
10. „Mittelpunkt der spiegelnden Fläche” : der Flächenschwerpunkt des sichtbaren Bereichs der spiegelnden Fläche.
11. „Abrundungsradius der Bestandteile des Rückspiegels” : der Radius „c” eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist.
12. „Augenpunkte des Fahrers” sind zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt sind und in 635 mm Höhe senkrecht über dem in Anlage 2 zu diesem Anhang definierten R-Punkt des Führersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der beiden Punkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte dieser die beiden Augenpunkte verbindenden Strecke liegt in der senkrechten Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Fahrersitzplatzes, wie vom Hersteller angegeben, gehen sollte.
13. „Ambinokulare Sicht” ist das ganze, sich aus der Überlagerung der monokularen Sichtfelder des rechten und des linken Auges ergebende Sichtfeld (siehe nachstehende Abbildung).
E | = Innenspiegel |
OD | = Augen des Fahrers |
OE | |
ID | = monokulare virtuelle Bilder |
IE | |
I | = ambinokulares virtuelles Bild |
A | = Sichtwinkel des linken Auges |
B | = Sichtwinkel des rechten Auges |
C | = binokularer Sichtwinkel |
D | = ambinokularer Sichtwinkel |
14.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Rückspiegel” : Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich folgender wesentlicher Elemente keine Unterschiede aufweisen:
14.1.
Eigenschaften der Aufbauten, die das Sichtfeld einschränken;
14.2.
Koordinaten des R-Punktes;
14.3.
Anordnung und Typen der vorgeschriebenen und wahlfreien Rückspiegel, falls solche angebaut sind.
15. Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 sind die in Anhang I zur Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Fahrzeugklassen.
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