Anlage 2 zu Anhang II RL 71/127/EWG

BEDINGUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND -ZEICHEN

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückspiegeltyp ist vom Inhaber einer Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem Beauftragten zu stellen.

1.2. Für jeden Rückspiegeltyp ist dem Antrag folgendes beizufügen:

1.2.1. eine technische Beschreibung mit Angabe des (der) Fahrzeugtyps (-typen), für den der (die) Rückspiegel bestimmt ist (sind);

1.2.2. hinreichend genaue Zeichnungen zur Identifizierung des Rückspiegels und der Anbauvorschriften. Aus den Zeichnungen muß die für die EWG-Bauartgenehmigungsnummer und das zusätzliche Zeichen im Rechteck des Bauartgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle ersichtlich sein;

1.2.3. vier Rückspiegel: drei Rückspiegel für die Versuche und ein Rückspiegel, der dem Laboratorium für jede Prüfung zur Verfügung steht, die sich später als notwendig erweisen könnte. Auf Ersuchen des Laboratoriums sind weitere Exemplare zur Verfügung zu stellen.

2.
ANGABEN

Die Exemplare eines zur EWG-Bauartgenehmigungsprüfung eingereichten Rückspiegeltyps müssen in deutlicher und unzerstörbarer Form die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie eine zur Anbringung des EWG-Bauartgenehmigungszeichens ausreichende Stelle enthalten; diese Stelle muß auf den in 1.2.2 erwähnten Zeichnungen angegeben sein.

3.
EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Genügt ein nach 1 oben eingereichter Rückspiegeltyp den Vorschriften nach 1 bis 5 von Anhang II, so wird die EWG-Bauartgenehmigung ausgestellt und eine Bauartgenehmigungsnummer zugeteilt.

3.2. Diese Nummer wird keinem anderen Rückspiegeltyp zugeteilt.

4.
ZEICHEN

4.1. Jeder dem genehmigten Typ entsprechender Rückspiegel muß ein EWG-Bauartgenehmigungszeichen tragen.

4.2. Das Bauartgenehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat (1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande,5 für Schweden, 6 für Belgien,7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich,12 für Österreich, 13 für Luxemburg,17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern,EL für Griechenland, IRL für Irland,MT für Malta, P für Portugal), angebracht ist, und aus einer Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks. Diese Nummer besteht aus der Bauartgenehmigungsnummer, die auf dem für den betreffenden Typ ausgestellten Bogen angegeben ist (siehe Anlage 3); dieser Nummer vorangestellt sind zwei Zahlen, die der laufenden Nummer der letzten Änderung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zum Zeitpunkt der Ausstellung der EWG-Bauartgenehmigung entsprechen. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch ein Sternchen getrennt. Die laufende Nummer dieser Richtlinie ist 02.Die laufende Nummer 01 kann jedoch bei den Rückspiegeln der Klassen I, II und II beibehalten werden, sofern die Vorschriften für diese drei Rückspiegelklassen nicht geändert worden sind.

4.3. Das EWG-Bauartgenehmigungszeichen wird durch das zusätzliche Zeichen I, II, III, IV oder V ergänzt, das die Rückspiegelgruppe angibt. Das zusätzliche Zeichen ist in der Nähe des den Buchstaben „e” einfassenden Rechtecks in irgendeiner Stellung zu diesem anzubringen.

4.4. Das EWG-Bauartgenehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen sind so auf einen wesentlichen Bestandteil des Rückspiegels anzubringen, daß sie am angebauten Rückspiegel unzerstörbar und gut leserlich sein.

4.5. Nachstehend sind vier Beispiele für EWG-Bauartgenehmigungszeichen mit zusätzlichem Zeichen gegeben.

Beispiele von EWG-Bauartgenehmigungszeichen und des zusätzlichen Zeichens

Erläuterung: Der Rückspiegel mit dem obigen EWG-Bauartgenehmigungszeichen gehört zur Gruppe I (Innenspiegel) und ist in Frankreich (e2) unter der Nummer 02 * 35 genehmigt worden. Erläuterung: Der Rückspiegel mit dem obigen EWG-Bauartgenehmigungszeichen gehört zur Gruppe II (Außenspiegel) und ist in den Niederlanden (e4) unter der Nummer 02 * 187 genehmigt worden. Erläuterung: Der Rückspiegel mit obigem EWG-Bauartgenehmigungszeichen gehört zur Gruppe V ( „Anfahr” -Außenspiegel) und ist in Griechenland (eGR) unter der Nummer 02 * 39 genehmigt worden. Erläuterung: Der Rückspiegel mit dem obigen EWG-Bauartgenehmigungszeichen gehört zur Gruppe IV ( „großwinklige” Außenspiegel) und ist in Italien (e3) unter der Nummer 02 * 1248 genehmigt worden.

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