Artikel 10 RL 71/316/EWG

Ist das Ergebnis der EWG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen EWG-Stempel für die teilweise oder vollständige EWG-Ersteichung nach Maßgabe des Anhangs II unter Verantwortung des Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.

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