Artikel 9 RL 71/316/EWG

(1) Wird ein Gerät zur EWG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat:

a)
ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht;
b)
ob das Gerät eine EWG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.

(2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf:

die meßtechnischen Eigenschaften,

die Fehlergrenzen,

die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden,

das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EWG-Eichungsstempel.

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