Artikel 9 RL 71/316/EWG
(1) Wird ein Gerät zur EWG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat:
- a)
- ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht;
- b)
- ob das Gerät eine EWG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.
(2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf:
- —
-
die meßtechnischen Eigenschaften,
- —
-
die Fehlergrenzen,
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die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden,
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das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EWG-Eichungsstempel.
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