Artikel 8 RL 71/316/EWG

(1)

a)
Die EWG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien; sie findet ihren Ausdruck im EWG-Eichstempel.
b)
Diese EWG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EWG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die meßtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in der für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinie festgelegt sind.

(3) Für die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist.

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