Artikel 13 RL 71/316/EWG

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EWG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EWG-Eichstempel anzubringen.

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