Artikel 17 RL 71/316/EWG
(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt, im folgenden „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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