Artikel 16 RL 71/316/EWG

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgenommen. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Meßwesen sowie für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen.

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