Artikel 5 RL 71/316/EWG
(1) Die EWG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre. Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden; die Zahl der Geräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
Die EWG-Bauartzulassungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden, können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden, falls diese EWG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können.
Wird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die EWG-Geräte, die bereits in Gebrauch sind.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt werden.
Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:
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Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte;
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Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen;
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Beschränkung des Anwendungsbereichs;
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besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.
Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden,
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wenn die Einzelrichtlinie für die betreffende Geräteart in Kraft getreten ist;
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wenn die in den Einzelrichtlinien festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten werden.
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
(3) Ist der Mitgliedstaat, der die beschränkte EWG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat, der Auffassung, daß sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat, so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren.
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