Artikel 4 RL 71/316/EWG
Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EWG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus und übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller. Dieser muß in den in Artikel 11 oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EWG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen; in allen anderen Fällen kann er dieses EWG-Zulassungszeichen anbringen.
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