Artikel 3 RL 71/316/EWG
Wird eine EWG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung folgendes festgelegt:
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die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen;
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die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind.
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