Artikel 2 RL 71/316/EWG
(1) Die EWG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EWG-Ersteichung; ist eine Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EWG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EWG-Ersteichung allgemein zugelassen.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EWG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht.
(3) Ein Antrag auf EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
(4) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, daß er von allen Änderungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Meßergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EWG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat.
Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung eine neue EWG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien.
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