Artikel 1 RL 71/316/EWG

(1)

a)
Diese Richtlinie gilt für Meßgeräte, Teile dieser Meßgeräte, Zusatzeinrichtungen und Meßanlangen; sie werden im folgenden als „Geräte” bezeichnet.
b)
Diese Richtlinie gilt auch für Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der meßtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel.
c)
Sie gilt auch für die Festsetzung, die Methode der Messung, die meßtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Meßgeräts oder eines in Absatz 1 genannten Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn es unter den in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EWG-Stempel und/oder EWG-Zeichen versehen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten betrachten die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.

(4) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt:

insbesondere die Verfahren und die meßtechnischen Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Gegenstände,

die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b) und c).

In diesen Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.

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