Präambel RL 71/316/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In jedem Mitgliedstaat werden die technischen Merkmale für Meßgeräte sowie die Meß- und Prüfverfahren durch zwingende Vorschriften festgelegt; diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Ihre Unterschiede behindern den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen.

Durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Prüfungen soll unter anderem sichergestellt werden, daß die einem Käufer gelieferte Menge dem von ihm bezahlten Preis entspricht; es ist daher nicht das Ziel dieser Richtlinie, diese Prüfungen abzuschaffen, sondern die Unterschiede in den Rechtsvorschriften insoweit zu beseitigen, als sie ein Hemmnis für den Warenverkehr bilden.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können verringert und beseitigt werden, wenn in den Mitgliedstaaten gleiche Vorschriften gelten, die in einem ersten Stadium als Ergänzung und später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, an Stelle der bisher bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften angewendet werden.

Die Gemeinschaftsvorschriften bieten selbst während der Zeit, in der sie gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung finden, den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fertigung so zu gestalten, daß die technischen Merkmale ihrer Erzeugnisse einheitlich sind und diese demzufolge innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vertrieben und verwendet werden können, nachdem sie die EWG-Prüfungen durchlaufen haben.

Die Gemeinschaftsvorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise sollen gewährleisten, daß die Meßgeräte auch bei ständiger Benutzung Meßergebnisse liefern, die für ihren jeweiligen Zweck hinreichend genau sind.

Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Meßgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit diesen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EWG-Bauartzulassung, die EWG-Ersteichung und für EWG-Meß- und Prüfverfahren einzuführen.

Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Meßgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, läßt die Annahme zu, daß dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.

Die einzelstaatlichen meßtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Meßgeräten oder Erzeugnissen. Es empfiehlt sich daher, in dieser Richtlinie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, die sich insbesondere auf die Verfahren der EWG-Bauartzulassung, der EWG-Ersteichung und der EWG-Meß- und -Prüfverfahren beziehen. In Einzelrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten und Erzeugnissen Vorschriften über die technische Ausführung, die Arbeitsweise, die Genauigkeit, die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 45 vom 10. 5. 1971, S. 26.

(2)

ABl. Nr. C 36 vom 19. 4. 1971, S. 8.

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