ANHANG I RL 71/316/EWG

EWG-BAUARTZULASSUNG

1.
Antrag auf EWG-Zulassung

1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Staates abgefaßt sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, daß die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefaßt sind. Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln.

1.2. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

Name und Wohnsitz des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers,

Meßgeräteart,

vorgesehener Verwendungszweck,

meßtechnische Merkmale,

etwaige Handelsbezeichnung oder Meßgerätebauart.

1.3. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:

1.3.1. eine Beschreibung betreffend:

Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes,

Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten,

Regulier- und Justiereinrichtungen,

vorgesehene Stellen für die Anbringung:

der Eichstempel,

(gegebenenfalls) der Sicherungsstempel.

1.3.2. die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile.

1.3.3. eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung.

1.4. Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen.

2.
EWG-Zulassungsprüfung

2.1. Die EWG-Zulassungsprüfung besteht aus:

2.1.1. einer Prüfung der Unterlagen und der meßtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des meßtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird,

2.1.2. lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die meßtechnischen Merkmale im einzelnen bekannt sind.

2.2. Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muß das Gerät die geforderten meßtechnischen Eigenschaften bewahren.

2.3. Art und Umfang der Prüfung nach Absatz 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.

2.4. Der meßtechnische Dienst kann verlangen, daß der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.

3.
EWG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen

3.1. Die EWG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 der Richtlinie hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält:

im oberen Teil das Kennzeichen des die Zulassung erteilenden Staates (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland, CZ für die Tschechische Republik, EST für Estland, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, H für Ungarn, M für Malta, PL für Polen, SI für Slowenien, SK für die Slowakei, BG für Bulgarien, RO für Rumänien) sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres;

im unteren Teil eine von dem zuständigen meßtechnischen Dienst festzulegende Bezeichnung (Kenn-Nummer).

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1.

3.2. Bei einer beschränkten EWG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierte ε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt. Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2.

3.3. Das in Artikel 6 dieser Richtlinie aufgeführte Zeichen entspricht dem EWG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte ε durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3.

3.4. Das Zeichen nach Artikel 11 dieser Richtlinie entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EWG-Zulassungszeichen. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4.

3.5. Die in den voraufgehenden Absätzen genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Meßgerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den meßtechnischen Diensten der EWG-Mitgliedstaaten gewährt werden.

4.
Hinterlegung eines Mustergeräts

In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Meßgerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der meßtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Meßgeräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EWG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden.

5.
Bekanntmachung der Zulassung

5.1. Die EWG-Bauartzulassungen und die EWG-Bauartzulassungen mit beschränkter Wirkung werden in einer Sonderbeilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die Zulassung von Zusatzmustergeräten.

5.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der Zulassungsbescheinigungen zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten.

5.3. Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 5.1. und 5.2.

5.4. Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

6.
Zeichen für EWG-Bauartzulassungen

6.1.
Zeichen für EWG-Bauartzulassung

Beispiel:

EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971 (vgl. Nr. 3.1, erster Gedankenstrich)

Kennummer der EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.1, zweiter Gedankenstrich)

6.2.
Zeichen für EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung

(vgl. Nr. 3.2)

Beispiel:

EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971.

Kennummer der EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung.

6.3.
Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung (siehe Nummer 3.3)

Beispiel:

6.4.
Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung

(vgl. Nr. 3.4)

Beispiel:

EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971.

Kennummer der EWG-Bauartzulassung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.