ANHANG II RL 71/316/EWG

EWG-ERSTEICHUNG

1.
Allgemeines

1.1. Die EWG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im allgemeinen zwei) erfolgen.

1.2. Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen

1.2.1. erfolgt die EWG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d.h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;

1.2.2. erfolgt die EWG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt;

1.2.3. soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder — bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten — mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

2.
Ort der EWG-Ersteichung

2.1. Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen meßtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort.

2.2. Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen meßtechnischen Dienst.

2.2.1. Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen.

2.2.2. Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1.

2.3. Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befaßte meßtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen,

ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind,

eine Ausfertigung der EWG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

3.
Stempel der EWG-Ersteichung

3.1.
Beschreibung der Stempel der EWG-Ersteichung

3.1.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EWG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden:

3.1.1.1. Der endgültige EWG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht:
a)
dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines kleinen „e” , das:

in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes, in dem die Ersteichung vorgenommen wurde (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland, CZ für die Tschechische Republik, EST für Estland, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, H für Ungarn, M für Malta, PL für Polen, SI für Slowenien, SK für die Slowakei, BG für Bulgarien, RO für Rumänien), trägt sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebietliche oder funktionelle Unterteilung hinweisen;

in der unteren Hälfte die Kennummer des Prüfers oder des Amtes trägt;

b)
dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht.

3.1.1.2. Der Stempel für die teilweise durchgeführte EWG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel.

3.2.
Form und Abmessungen der Stempel

3.2.1. Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EWG-Ersteichung gemäß Nr. 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar, die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen. Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.

3.2.2. Die meßtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern.

3.3.
Anbringung der Stempel

3.3.1. Der endgültige EWG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EWG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht.

3.3.2. Der EWG-Stempel für die Teileichung wird angebracht:

3.3.2.1. bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle.

3.3.2.2. als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen.

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